Vereinssatzung 

Verein Place for Paws- Pfotenhilfe
Satzung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.09.2024

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 
(1)    Der Verein führt den Namen „Place for Paws - Pfotenhilfe“ 
(2)    Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Zusatz „e.V.“.
(3)    Der Sitz des Vereins ist in Deidesheim.
(4)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins 
(1)    Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, national und international.
(2)    Der in § 2 Abs. 1 genannte Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 
1.    die Unterstützung von ausgesuchten Organisationen in Europa (z.B. durch finanzielle Mittel (z.B. die Zahlung von Tierarztkosten) und materielle Mittel (z.B. Futter- und Sachspenden).
2.    die Zusammenarbeit und Unterstützung anderer Tierschutzorganisationen mit ähnlichen oder gleichem Vereinszweck. Unterstützungen in Form von finanziellen Hilfen ist nur zulässig, wenn der unterstützende Verein eine Verwendung der Mittel belegt, der den satzungsmäßigen Zweck von „Place for Paws – Pfotenhilfe“ entspricht. 
3.    die Organisation und Finanzierung von Kastrationsaktionen in verschiedenen europäischen Ländern.
4.    die Errichtung/ Einrichtung von tierheimähnlichen Einrichtungen und Pflegestellen in Deutschland, deren Unterhalt sowie die Gründung und Unterstützung entsprechender Einrichtungen im Ausland zur artgerechten Aufnahme, Versorgung, Betreuung und Vermittlung in ein endgültiges Zuhause. Die Weitervermittlung im Sinne des Tierschutzes wird durch Vor- und Nachkontrollen sichergestellt.
5.     die Förderung und Betreuung von Tierpatenschaften.
6.    die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen und Organisationen des Tierschutzes sowie Privatpersonen in Europa, welche auf dem Gebiet des Tierschutzes aktiv tätig sind.
7.     Tiermedizinische Versorgung von Tieren in Europa.
8.    regelmäßige Reisen in Auffangstationen und Tierheime in verschiedenen europäischen Ländern, um die Verwirklichung der zuvor genannten Punkte zu unterstützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung 
(1)    Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden
(2)    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen davon sind Erstattungen nachgewiesener Kosten, die einem Mitglied bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind.
(3)    Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Verauslagte Kosten und Vergütung für Dienstleistungen Dritter (z.B. für Transporte, Futter, tierärztliche Behandlungen, Pflegestellen).
(4)    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 
(5)    Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft  
(1)    Vereinsmitglieder können natürliche Personen ab dem 16. Lebensjahr und juristische Personen werden.
(2)    Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind solche, die durch ihr ehrenamtliches Engagement auf verantwortlicher Ebene die Vereinsarbeit aktiv unterstützen. Passive Mitglieder und Fördermitglieder sind Mitglieder, die zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins tätig sind, allerdings die Zielsetzungen und den Zweck des Vereins durch ihre Förderbeiträge unterstützen. Passive Mitglieder und Fördermitglieder haben kein aktives Stimmrecht und kein passives Wahlrecht.
(3)    Die Mitglieder bekennen sich zu den Zielsetzungen des Vereins und der Arbeit des Vereins im vollen Umfang. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und etwaige Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung an und verpflichtet sich, diese Regelungen zu beachten und einzuhalten.
(4)    Der Aufnahmeantrag (bei Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter) ist schriftlich oder per E-Mail zu stellen.
(5)    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 
(6)    Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Berufung ist schriftlich, spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung zu stellen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 
(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2)    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (bei Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter), gerichtet an den Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3)    Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele oder den Ruf des Vereins schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich oder per E-Mail binnen eines Monats an den Vorstand zu richten und von diesem in die nächste Mitgliederversammlung einzubringen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf der Ebene des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 7 Beiträge, Änderung der Adresse 
(1)    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2)    Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden Jahres bis jeweils zum 01. März fällig oder bei Eintritt in den Verein während des Kalenderjahres (anteiliger Beitrag) innerhalb von 4 Wochen ab Eintritt.
(3)    Bei Verzug kann der Vorstand ein Inkassobüro beauftragen. Die Kosten gehen zu Lasten des Säumigen.
(4)    Mitglieder sind verpflichtet, sowohl Änderungen der Meldeadresse, postalischen Adresse als auch der E-Mail-Adresse dem Vorstand umgehend bekanntzugeben. Etwaige Nachteile gehen zu Lasten des Anzeigepflichtigen.
(5)    Bei Beendigung der Mitgliedschaft während eines laufenden Kalenderjahres besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliedbeitrags oder der Spenden.

§ 8 Organe des Vereins 
(1)    Organe des Vereins sind: 
a)    Die Vereinsmitglieder
b)    Der Vorstand


§ 9 Mitgliederversammlung 
(1)    Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahr es statt.
(2)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit Schreiben oder E-Mail an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen, die durch den Vorstand durch Beschluss festgesetzt wurde. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail an die letzte dem Vorstand vom jeweiligen Mitglied bekanntgegebene E-Mail-Adresse. Sollte ein Mitglied keine E-Mail-Adresse haben oder dem Vorstand keine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, erfolgt die Einladung mit einfachem Brief. Für die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder ist die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail/des Briefes durch den Vorstand ausreichend.
(3)    Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat die weiteren Anträge zur Tagesordnung bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zu übersenden (wie oben erläutert) und die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(4)    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Personen beschlussfähig. 
(5)    Der Vorstand bestimmt vor der Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss den Versammlungsleiter. Der Schriftführer ist Protokollführer; ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter den Protokollführer. Das Protokoll über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(6)    Die Abstimmung und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Auf Antrag kann auch eine geheime Abstimmung ergehen. Diese ist durchzuführen, wenn die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies mehrheitlich verlangen.
(7)    Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr, die mindestens 3 Monate Mitglied im Verein sind und keine Beitragsrückstände haben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(8)    Juristische Personen, die Mitglied sind, benennen gegenüber dem Vorstand schriftlich eine natürliche Person als ihren Vertreter in der Mitgliederversammlung. Dieser Vertreter kann jederzeit durch schriftliche Nachricht an den Vorstand ausgetauscht werden.
(9)    Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen, sofern sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet. Auch für die Änderung der Satzung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10)    Eine grundlegende Änderung der Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins ist nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung zulässig, auch wenn diese mit Hilfe digitaler Medien virtuell durchgeführt wird. Eine grundlegende Änderung liegt nicht vor, wenn der Vereinszweck im Kern (Tierschutz) bleibt und lediglich anders/ergänzend formuliert wird.
(11)    Ob Nichtmitglieder (Gäste) an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen, entscheidet vor Beginn der Vorstand und gibt die Entscheidung der Mitgliederversammlung bekannt.
(12)    Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitglieder auch im schriftlichen Umlaufverfahren außerhalb einer ordentlichen Mitgliederversammlung einholen. Der Vorstand informiert die Mitglieder dazu schriftlich entsprechend § 9 Ziffer 2. dieser Satzung über das zur Abstimmung stehende Thema und setzt gleichzeitig eine Frist, innerhalb derer das Mitglied schriftlich (per Post oder per E‐Mail) antworten kann. Gültig ist dann nur die jeweils erste Äußerung eines Mitglieds. Es genügt auch bei dieser Form der Abstimmung die einfache Mehrheit. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden ebenso nicht berücksichtigt wie nicht abgegebene Stimmen. Das Ergebnis der Abstimmung soll den Mitgliedern in Form des § 9 Ziff. 2. innerhalb von 5 Tagen nach Ablauf der gesetzten Antwortfrist bekanntgegeben werden.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1)    Die Mitgliederversammlung ist für Folgendes zuständig:
1.    Entgegennahmen des Jahresberichtes des Vorstandes
2.    Genehmigung des Jahresabschlusses
3.    Wahl des Vorstands
4.    Entlastung des Vorstands
5.    Beschluss über die Auflösung des Vereins
6.    Beschluss über Änderungen der Vereinssatzung und des Vereinszweckes
7.    Wahl von Kassenprüfern
8.    Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer
9.    Beschlussfassung über eingereichte Anträge
10.    Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge.

§ 11 Vorstand 
(1)    Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus:
1.     dem/der 1. und 2. Vorsitzenden
2.     dem/der Schatzmeister /in
3.    ggf. bis zu zwei weiteren Mitgliedern 
(2)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl (auch mehrfach) ist zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, die Vorstandsposition durch ein geeignetes ordentliches Mitglied des Vereins, bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist für die restliche Wahlperiode ein Nachfolger zu wählen. Dem Vorstand obliegen die Führung und Verwaltung des Vereins.
(3)    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.        die Führung der laufenden Geschäfte
2.        Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
3.        Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4.        Verwaltung des Vereinsvermögens
5.        die Buchführung
6.        Erstellen der Jahresberichte
7.        Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
(4)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind; darunter mindestens einer der Vorsitzenden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip entsprechend § 9 Ziffer 5-9. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden bei Bedarf per E-Mail oder Post einberufen mit einer Frist von in der Regel 7 Tagen, im Verhinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden. In sehr dringenden und wichtigen Ausnahmefällen kann die Einberufungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden. Vorstandsbeschlüsse können auch im Wege einer Telefon-/Videokonferenz und auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, auch per E-Mail.
(5)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch beide Vorsitzenden gemeinsam oder einer der beiden Vorsitzenden gemeinsam mit dem/der Schatzmeister/in. Für Schutzverträge, Pflegestellenverträge und Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von 100 Euro besteht für jedes Vorstandsmitglied Einzelvertretungsbefugnis. 
(6)    Beschlüsse des Vorstandes sind umgehend schriftlich zu protokollieren und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(7)    Der Vorstand kann Änderungen der Satzung, die von Gerichten oder Behörden, insbesondere dem Finanzamt, aus formalen Gründen gefordert werden (etwa zur Erlangung/Erhalt der Gemeinnützigkeit), selbst vornehmen und hat dann die Mitglieder darüber zu informieren.
(8)    Die Vereins‐ und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins‐ und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsinhalte ist der Vorstand zuständig.
(9)    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Verfahrensfragen seiner Arbeit geregelt werden, insbesondere zur Einberufung von Sitzungen.
(10)    Der Vorstand kann haupt‐ oder nebenamtlich Beschäftigte des Vereins durch schriftliche Vollmacht mit der Vertretung des Vereins in einzelnen Aufgaben und/oder Rechtsgeschäften beauftragen.

 

§ 12 Finanzverwaltung und Kassenprüfer
(1)    Die Finanzen des Vereins sind durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie einer Jahresrechnung zu verwalten. Die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht sind vom Vorstand in der Mitgliederversammlung zu präsentieren.
(2)    Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in für die Dauer von zwei Jahren, der nicht Vorstandsmitglied ist. Wiederwahl (auch mehrfach) ist zulässig. Er/sie prüft die Rechnungen und den Kassenbestand und legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor.
(3)    Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Sämtliche Unterlagen sind den Kassenprüfern so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung vorzulegen, dass diese den Prüfbericht ordnungsgemäß erstellen können. Der Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und insbesondere auch die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Eine Haftung gegenüber dem Verein besteht lediglich in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 14 Vereinsordnung 
(1)    Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss Ordnungen für den Verein zu erlassen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Mitgliederversammlung kann die Ordnungen durch Mehrheitsbeschluss ändern.

§ 15 Datenschutz 
(1)    Zur Erfüllung der Zwecke des Vereines werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz personenbezogene Daten über die Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.
(2)    Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten bzw. Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war, sowie ggf. Berichtigung.

§ 16 Auflösung
(1)    Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu 50% an den Tierschutzverein Spitz & Pawtners e.V. und zu 50 % an den Tierschutzverein Place for Strays e.V., die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden haben.

§ 17 Salvatorische Klausel 
(1)    Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt.

Ende der Satzung

 


        
 

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